Rechtsanwalt Umgangsrecht Köln

Rechtsanwältin für Umgangsrecht – bundesweit Umgang klar geregelt im Sinne des Kindes

Umgangsrecht – ein Recht von Eltern und Kindern. Als Fachanwältin für Familienrecht begleite ich Sie bundesweit bei Konflikten, rechtlichem Klärungsbedarf oder der Durchsetzung Ihrer Rechte – immer mit Blick auf das Kindeswohl.

Was regelt das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht sichert dem Kind – unabhängig von sorgerechtlichen Regelungen – den Kontakt zu beiden Elternteilen. Es ist in § 1684 BGB gesetzlich geregelt.

Auch Großeltern, Geschwister oder andere enge Bezugspersonen (z.B. ehemalige Pflegeeltern) können unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht haben, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Kommt es beim Umgang zu Schwierigkeiten, Konflikten oder zur Umgangsverweigerung, trifft das Familiengericht auf Antrag eine Entscheidung, die sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Kindeswohl zu orientieren hat.

Ich unterstütze Sie dabei, tragfähige Lösungen zu finden und konsequent durchzusetzen.

Rechtliche Begleitung im Umgangsverfahren

Als spezialisierte Fachanwältin für Familienrecht begleite ich Sie bei allen Fragen rund um das Kindschaftsrecht und insbesondere bei diesen Anliegen:

  • Umgangsregelung nach Trennung oder Scheidung

  • Durchsetzung des Umgangsrechts

  • Was tun bei Umgangsverweigerung?

  • Klärung und Gestaltung von Umgangsvereinbarungen

  • Umgang für Großeltern, Pflegeeltern, Stiefeltern oder Geschwister

  • Möglichkeiten des begleiteten Umgangs und der Umgangsaussetzung

  • Unterstützung im außergerichtlichen Kontakt mit dem Jugendamt

  • Vertretung im gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht

Konflikte im Umgang konstruktiv lösen

Umgangsregelungen sind selten rein juristisch. Sie berühren familiäre Bindungen, Ängste und oft alte Verletzungen. Als Fachanwältin für Familienrecht vertrete ich Ihre Interessen mit Klarheit und Einfühlungsvermögen – außergerichtlich und vor Gericht.

Ziel meiner Arbeit ist nicht allein die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen, sondern vor allem die Entwicklung einer Lösung, die praktikabel und langfristig tragfähig ist. Dabei steht für mich besonders das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.

Was Sie von meiner Beratung erwarten dürfen

  • Strukturierte Einschätzung Ihrer Lage

  • Vertretung im familiengerichtlichen Umgangsverfahren

  • Begleitung bei Mediation oder Einigungsversuchen

  • Rechtsberatung, die Ihre Rolle als Elternteil, Bezugsperson oder Angehöriger stärkt

  • Zusammenarbeit mit dem Jugendamt

Mehr über meine Arbeitsweise finden Sie im Profil meiner Kanzlei.

FAQs zum Umgangsrecht Fragen & Antworten

In erster Linie haben Eltern und Kinder ein gesetzlich verankertes Umgangsrecht. Doch auch Großeltern, Stiefeltern oder Geschwister können unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht durchsetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Ja. Bei eskalierten Konflikten, psychischer Belastung oder Verdachtsmomenten kann das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen – oft in Kooperation mit dem Jugendamt oder spezialisierten Trägern. Ziel ist es, den Kontakt zu ermöglichen, ohne das Kind zu überfordern.

Nach einer Trennung oder Scheidung gilt grundsätzlich das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Die konkrete Umgangsregelung kann – mit oder ohne Unterstützung des Jugendamtes – einvernehmlich getroffen oder gerichtlich festgelegt werden. Ich unterstütze Sie dabei, tragfähige und praktikable Umgangsvereinbarungen zu erwirken, die dem Wohl des Kindes entsprechen.

Wird der Umgang verweigert, können betroffene Elternteile über das Familiengericht eine Regelung oder Abänderung der Umgangsvereinbarung beantragen. § 1684 BGB verpflichtet beide Eltern, im Interesse des Kindes alles zu unterlassen, was das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt. Es besteht dem anderen Elternteil gegenüber eine sogenannte Wohlverhaltenspflicht.

Nein. Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht. Auch der Elternteil ohne elterliche Sorge hat ein gesetzlich geschütztes Recht auf regelmäßigen Kontakt – solange hierdurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird.

Zentral ist immer das Kindeswohl. Das Familiengericht prüft die familiäre Situation, hört das Kind ggf. an und bezieht das Jugendamt sowie einen Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ ein.

Go to Top