Ja, bis zum 21. Lebensjahr – in Einzelfällen auch darüber hinaus – besteht Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, wenn die Lebenssituation und die Persönlichkeit es erfordert. Ich helfe bei der Antragstellung und unterstütze Sie, wenn es Problemen bei der Durchsetzung gegenüber dem Jugendamt gibt.