Grundsätzlich ja – wenn Ihr Pflegekind nicht mehr bei Ihnen lebt, weil es in die Herkunftsfamilie zurückgeführt wird oder in eine andere Einrichtung oder Pflegefamilie wechselt, besteht ein Anspruch auf Umgang mit dem Kind – wenn Sie enge Bezugspersonen des Kindes sind und dies dem Kindeswohl dient. Die Entscheidung trifft das Familiengericht – gegebenenfalls auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten.