Grundsätzlich ja, wenn sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben – die Herkunftseltern behalten in der Regel die elterliche Sorge, wenn sie mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie einverstanden sind. Das Jugendamt prüft dann eine Rückführung im Sinne des Kindeswohls. Pflegeeltern können jedoch beim Familiengericht den Erlass einer Verbleibensanordnung beantragen, um das Kind zu schützen.