Das Kindeswohl ist der zentrale Maßstab im Kindschaftsrecht. Das Kindeswohlprinzip ist in § 1697a BGB geregelt. Es besagt, dass das Wohl des Kindes der Maßstab aller gerichtlicher Entscheidungen im Kindschaftsrecht ist. Hierbei ist insbesondere die Entwicklung des Kindes, seine emotionale Sicherheit und Beziehungskontinuität zu beachten. Entscheidend ist die Einschätzung durch das Familiengericht unter Einbeziehung fachlicher Stellungnahmen.