Wird der Umgang verweigert, können betroffene Elternteile über das Familiengericht eine Regelung oder Abänderung der Umgangsvereinbarung beantragen. § 1684 BGB verpflichtet beide Eltern, im Interesse des Kindes alles zu unterlassen, was das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt. Es besteht dem anderen Elternteil gegenüber eine sogenannte Wohlverhaltenspflicht.