Rechtsanwalt Pflegekinderrecht

Rechtsanwältin Pflegekinderrecht – bundesweit Rechtliche Sicherheit für Pflegeeltern & Kinder

Pflegeeltern tragen große Verantwortung – rechtlich wie emotional. Als Fachanwältin für Familienrecht begleite ich Sie bundesweit bei Fragen rund um Verbleib, Umgang, Sorgerecht und rechtliche Absicherung.

Was regelt das Pflegekinderrecht?

Das Pflegekinderrecht umfasst alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Pflegeverhältnissen. Es betrifft den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie, das Umgangsrecht mit der Herkunftsfamilie, mögliche Entscheidungsbefugnisse sowie die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt.

Die rechtliche Grundlage bilden das Jugendhilferecht (SGB VIII) und die familienrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In Konfliktfällen oder bei drohender Herausnahme Ihres Pflegekindes aus Ihrer Pflegefamilie unterstütze ich Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte – im Interesse des Kindes und der Stabilität Ihrer Pflegefamilie.

Rechtliche Herausforderungen im Pflegeverhältnis

Pflegeeltern stehen oft zwischen Liebe, Verantwortung und rechtlichen Hürden. Als spezialisierte Rechtsanwältin unterstütze ich Sie bei den Fragen, die juristisch komplex und menschlich herausfordernd sind:

  • Verbleibensanordnung bei drohender Herausnahme

  • Umgangsregelung mit den leiblichen Eltern, Großeltern und Geschwistern

  • Vertretungsrechte im Alltag (z. B. Schule, Gesundheit)

  • Unterstützung bei der Durchsetzung von Pflegegeld und Jugendhilfeleistungen

  • Adoption des Pflegekindes

  • Namensänderung

  • Übernahme von Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

  • Erbrechtliche Absicherung eines Pflegekindes

Pflegekinder brauchen Stabilität – Pflegeeltern rechtliche Rückendeckung

Wenn sich ein Kind in einer Pflegefamilie sicher und beheimatet fühlt, sollte ihm auch ein stabiles rechtliches Umfeld ermöglicht werden. Als Fachanwältin für Familienrecht helfe ich Ihnen, die Rechte und Interessen Ihres Pflegekindes zu stärken und durchzusetzen.

Ob es um Konflikte mit dem Jugendamt, dem Vormund, Ergänzungspfleger oder der Herkunftsfamilie geht, ob um Fragen zum Verbleib des Kindes in Ihrer Familie bei einer geplanten Herausnahme oder Unsicherheit und Schwierigkeiten bei Umgangskontakten – ich vertrete Ihre Position konsequent, strukturiert und mit dem Ziel, das Kindeswohl zu sichern und das Pflegeverhältnis zu schützen.

Was Sie von meiner Rechtsberatung erwarten dürfen

Jede Pflegesituation ist individuell. Meine Beratung setzt dort an, wo Sie Klarheit brauchen und Sicherheit erwarten dürfen:

  • fundierte rechtliche Einschätzung Ihrer Situation

  • Unterstützung in Hilfepangesprächen
  • Zusammenarbeit mit dem Pflegekinderdienst
  • Klärung von Befugnissen und Vertretungsrechten im Alltag
  • Zielgerichtete Begleitung und Vertretung in emotional angespannten Konstellationen

Mehr zu meinem Beratungsansatz erfahren Sie im Profil meiner Kanzlei.

FAQs zum Pflegekinderrecht Fragen & Antworten

Wird eine Herausnahme angedroht, sollten Sie umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Ich unterstütze Sie dabei, rechtlich abgesichert zu reagieren – inklusive Antrag auf Verbleib nach § 37 SGB VIII.

Grundsätzlich ja, wenn sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben – die Herkunftseltern behalten in der Regel die elterliche Sorge, wenn sie mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie einverstanden sind. Das Jugendamt prüft dann eine Rückführung im Sinne des Kindeswohls. Pflegeeltern können jedoch beim Familiengericht den Erlass einer Verbleibensanordnung beantragen, um das Kind zu schützen.

Pflegeeltern haben in bestimmten Verfahren ein Beteiligungsrecht, wenn das Pflegeverhältnis längere Zeit besteht. Sie nehmen dann an den Gerichtsverhandlungen teil, erhalten Akteneinsicht und können eigene Anträge stellen (z.B. Verbleibensanordnungen).

Sie dürfen gemäß § 1688 BGB Entscheidungen des täglichen Lebens treffen (z. B. über die Kleidung, Ernährung und die Freizeitgestaltung Ihres Pflegekindes entscheiden). Bei gewichtigeren Themen wie Operationen oder Schulwahl sind die Personensorgeberechtigten gefragt – meist der Vormund, Ergänzungspfleger oder die leiblichen Eltern.

Ja. Neben Alltagsentscheidungen können Pflegeeltern ein erweitertes Entscheidungsrecht haben, wenn es ihnen durch eine entsprechende Vollmacht des Sorgeberechtigten übertragen wird, etwa bei medizinischen Eingriffen oder schulischen Fragen. Zudem können Pflegeeltern in geeigneten Fällen durch das Familiengericht das Sorgerecht für ihr Pflegekind übertragen bekommen. Ich unterstütze Sie bei der Beantragung.

Umgangskontakte müssen im Sinne des Kindes gestaltet werden – respektvoll, aber auch klar geregelt. Ich helfe Ihnen, praktikable Vereinbarungen zu treffen, und unterstütze Sie, wenn es zu Spannungen, Grenzüberschreitungen oder Unsicherheiten in der Kommunikation kommt.

Grundsätzlich ja – wenn Ihr Pflegekind nicht mehr bei Ihnen lebt, weil es in die Herkunftsfamilie zurückgeführt wird oder in eine andere Einrichtung oder Pflegefamilie wechselt, besteht ein Anspruch auf Umgang mit dem Kind – wenn Sie enge Bezugspersonen des Kindes sind und dies dem Kindeswohl dient. Die Entscheidung trifft das Familiengericht – gegebenenfalls auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten.

Ja – Großeltern, Geschwister oder andere Bezugspersonen können ein Umgangsrecht beantragen, wenn eine gewachsene Bindung besteht und der Kontakt dem Kindeswohl dient. In solchen Fällen prüft das Familiengericht sorgfältig den Einzelfall.

Adoptieren dürfen Ehepaare oder Einzelpersonen, wenn eine enge Bindung zum Kind besteht und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in §§ 1741 ff. BGB geregelt. Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist in den meisten Fällen erforderlich.

Eine Namensänderung ist nur in besonderen Fällen möglich – z.B. bei belastender Verbindung zum Herkunftsnamen. Ich prüfe für Sie die Erfolgsaussichten und begleite Sie durch das verwaltungsrechtliche oder familiengerichtliche Verfahren.

Ja. Pflegekinder sind – anders als leibliche Kinder – nicht automatisch erbberechtigt. Mit einem Testament können Sie gezielt vorsorgen – ob als Einzelperson oder gemeinsam mit dem Partner. Ich berate Sie zur rechtssicheren Gestaltung.

Ja – Pflegeeltern haben Anspruch auf Pflegegeld sowie ggf. auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB VIII, wie z.B. ergänzende Hilfen oder Förderangebote. Ich helfe Ihnen, Ihre Ansprüche zu klären und bei Bedarf gegenüber dem Jugendamt durchzusetzen.

Ja – der Anspruch nach § 62 EStG besteht in der Regel zusätzlich zum Pflegegeld.

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